Im Falle ihrer vermögensrechtlichen Schädigung sind Schiffe rechtlich “bewegliche Sachen” und als solche zu entschädigen. Der Gesetzgeber hat Schiffe zwar für Teilaspekte in einzelnen Normen Grundstücken gleichgestellt – aber keinesfalls grundsätzlich.
Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Magdeburg in dem hier vorliegenden Fall die Klage auf eine höhere Entschädigung für die Enteignung eines Binnenschiffes auf der Elbe abgewiesen. Der Kläger führte dazu aus, eine Zusammenschau der gesetzlichen Bestimmungen für im Schiffsregister eingetragene Schiffe ergebe, dass diese wie Grundvermögen zu behandeln seien.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Magdeburg habe der Gesetzgeber Schiffe nicht grundsätzlich Grundstücken gleichgestellt, sondern nur für Teilaspekte in einzelnen Normen. Anders als für Grundstücke gebe es für Schiffe auch keine Einheitswerte und keine Faktoren entsprechend der Nutzungsart, wie es das Entschädigungsgesetz für die Entschädigung von Grundstücken vorsehe. Schiffe seien daher auch rechtlich “bewegliche Sachen” und als solche zu entschädigen, wobei das Gesetz einen Höchstwert für alle Gegenstände von 40.000,- DM vorsehe. Auch für wertvolle Sammlungen oder Kunstgegenstände gelte diese Obergrenze.
Verwaltungsgericht Magdeburg, Urteil vom 25. Februar 2013 – 5 A 69/12 MD